| Lagerfeuer - was beachten ? |
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| Geschrieben von: Marko Kabitzsch |
| Dienstag, den 30. Juni 2009 um 11:49 Uhr |
![]() Lagerfeuer bedürfen einer Erlaubnis: Ein spontanes „Feuerchen“ im Garten oder auf freiem Gelände kann unangenehme Folgen haben, denn wer beispielsweise nach eigenem Ermessen in städtischen Grünanlagen einen Grill aufstellt oder ein Lagerfeuer anzündet handelt vorschriftswidrig. Geregelt sind diese Dinge u. a. in der Polizeiverordnung und in der Abfallwirtschaftssatzung der Stadt Leipzig, im Sächsischen Waldgesetz, sowie in der Pflanzenschutzverordnung. Die Erlaubnis wird von der Stadt Leipzig für Lager- und Traditionsfeuer, welche im überwiegenden öffentlichen Interesse (z. B. Volks- und Vereinsfeste) und im privaten Bereich sind, erteilt. Keiner Erlaubnis bedürfen Koch- und Grillfeuer in Feuerstätten und mit handelsüblichem Grillmaterial, wenn diese im eigenen Garten oder mit Einverständnis des Grundstückseigentümers stattfinden. Wo kann ich eine Erlaubnis erhalten? Für Freunde des „offenen Feuers“ besteht die Gelegenheit in allen Bürgerämtern der Stadt Leipzig oder direkt bei der Branddirektion, Abt. Vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz, Gerichtsweg 9, 04103 Leipzig den Antrag zur Erlaubniserteilung zu stellen. Dieser sollte rechtzeitig, mindestens 5 Werktage vor der Veranstaltung beantragt werden. Was kostet es? Seit 1. Januar 2006 ist eine Erlaubnis kostenpflichtig. Gemäß der Satzung zur Regelung des Kostenersatzes und zur Gebührenerhebung für Leistungen der Feuerwehr der Stadt Leipzig vom 14. Dezember 2005 betragen die Kosten für einen Termin 6,50 €. Was ist bei einem Lagerfeuer zu beachten:
Waldbrandwarnstufe:
Ab Waldbrandwarnstufe III ist die Durchführung von offenem Feuer verboten. Unter der TEL. 987-0 kann die aktuelle Waldbrandwarnstufe erfragt werden. Windrichtung: Die meteorologischen Bedingungen sollten am Veranstaltungstag, vor allem wegen der Funkenfluggefahr gründlich bewertet werden. Brennmaterial: Es ist nur unbehandeltes Holz als Brennmaterial gestattet, damit die Rauchentwicklung so gering wie möglich bleibt. Mindestabstände: Der Abstand zu brennbaren Außenwänden, Gebäuden, Lagern mit brennbaren Stoffen darf nicht geringer als 10 m sein, Zu land- und forstwirtschaftlichen Nutzflächen muss der Abstand mindestens 30 m betragen und zu Wäldern mindestens 100 m. Aufsicht: Die Feuerstelle ist stets zu beaufsichtigen und bei Beendigung vollständig abzulöschen. Hierfür sind rechtzeitig geeignete Löschmittel bereit zu stellen. Wer dies alles zusammengefasst noch mal lesen möchte, kann sich das Merkblatt zur Erlaubniserteilung und Durchführung eines Lagerfeuers der Branddirektion Leipzig zu den Sprechzeiten bei den Bürgerämtern, in der Branddirektion Leipzig oder bei der Freiwilligen Feuerwehr aushändigen lassen bzw. im Downloadbereich herunterladen. |



