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Lagerfeuer - was beachten ? Drucken E-Mail
Geschrieben von: Marko Kabitzsch   
Dienstag, den 30. Juni 2009 um 11:49 Uhr
Lagerfeuer

Lagerfeuer bedürfen einer Erlaubnis:
Ein spontanes „Feuerchen“ im Garten oder auf freiem Gelände kann unangenehme Folgen haben, denn wer beispielsweise nach eigenem Ermessen in städtischen Grünanlagen einen Grill aufstellt oder ein Lagerfeuer anzündet handelt vorschriftswidrig. Geregelt sind diese Dinge u. a. in der Polizeiverordnung und in der Abfallwirtschaftssatzung der Stadt Leipzig, im Sächsischen Waldgesetz, sowie in der Pflanzenschutzverordnung. Die Erlaubnis wird von der Stadt Leipzig für Lager- und Traditionsfeuer, welche im über­wie­genden öffentlichen Interesse (z. B. Volks- und Vereinsfeste) und im priva­ten Bereich sind, erteilt. Keiner Erlaubnis be­dürfen Koch- und Grillfeuer in Feuerstätten und mit han­delsübli­chem Grillmaterial, wenn diese im eigenen Garten oder mit Einverständnis des Grundstücks­eigentümers stattfinden.  

Wo kann ich eine Erlaubnis erhalten?
Für Freunde des „offenen Feuers“ besteht die Gelegenheit in allen Bürgerämtern der Stadt Leipzig oder direkt bei der Branddirektion, Abt. Vorbeugender Brand- und Gefah­ren­schutz, Gerichtsweg 9, 04103 Leipzig den Antrag zur Erlaubniserteilung zu stellen. Dieser sollte rechtzeitig, mindestens 5 Werk­tage vor der Veranstaltung beantragt werden.  

Was kostet es?
Seit 1. Januar 2006 ist eine Erlaubnis kostenpflichtig. Gemäß der Satzung zur Regelung des Kostenersatzes und zur Gebührenerhebung für Leistungen der Feuerwehr der Stadt Leipzig vom 14. Dezember 2005 betragen die Kosten für einen Termin 6,50 €. 
 
Was ist bei einem Lagerfeuer zu beachten: 
Waldbrandwarnstufe:
Ab Waldbrandwarnstufe III ist die Durchführung von offenem Feuer verboten. Unter der TEL. 987-0 kann die aktuelle Waldbrandwarnstufe erfragt werden. 
Windrichtung:
Die meteorologischen Bedingungen sollten am Veranstaltungstag, vor allem wegen der Funkenfluggefahr gründlich bewertet werden. 
Brennmaterial:
Es ist nur unbehandeltes Holz als Brennmaterial gestattet, damit die Rauchentwicklung so gering wie möglich bleibt.  
Mindestabstände:
Der Abstand zu brennbaren Außenwänden, Gebäuden, Lagern mit brennbaren Stoffen darf nicht geringer als 10 m sein, Zu land- und forstwirtschaftlichen Nutzflächen muss der Abstand mindestens 30 m betragen und zu Wäldern mindestens 100 m.   
Aufsicht:
Die Feuerstelle ist stets zu beaufsichtigen und bei Beendigung vollständig  abzulöschen. Hierfür sind rechtzeitig geeignete Löschmittel bereit zu stellen. 

Wer dies alles zusammengefasst noch mal lesen möchte, kann sich das Merkblatt zur Erlaub­niserteilung und Durchführung eines Lagerfeuers der Branddirektion Leipzig zu den Sprechzeiten bei den Bürgerämtern, in der Branddirektion Leipzig oder bei der Freiwil­ligen Feuerwehr aushändigen lassen bzw. im Downloadbereich herunterladen.