| Fluglaternen - Spaß oder Gefahr ? |
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| Geschrieben von: Marko Kabitzsch |
| Dienstag, den 30. Juni 2009 um 16:21 Uhr |
![]() Bildrechte/Bildquelle Zugegeben: Sie sehen wunderschön aus. Die Rede ist von sogenannten Fluglaternen (auch Kong-Ming-Laternen, Sky-Laternen, Himmelslaternen, Flammeas, Himmelslichter, Wunschlaternen oder China-Ballons). Allerdings ist das zunehmend zu beobachtende Steigenlassen dieser unsteuerbaren Flugkörper anlässlich von Feierlichkeiten ganz und gar nicht ungefährlich und es gilt einiges zu bedenken und zu beachten. Aus Sicht der Feuerwehr sind die mit brennbarem Material versehenen Laternen grundsätzlich höchst bedenklich, da sie eine unkalkulierbare Brandgefahr insbesondere deshalb bedeuten, da sie nicht steuerbar sind und unvorhersehbare Flughöhen, Flugweiten und Flugrichtungen erzielen können. Durch derartige Laternen ist es bereits nachweisbar zu Bränden gekommen, so u.a. in Österreich und in Chemnitz (Sachsen). Lesen Sie hierzu folgende Mitteilung des MDR:
"Eine Himmelslaterne hat nach dem Absturz auf ein Gebäude einer Chemnitzer Firma einen Dachbrand ausgelöst. Der Schaden beträgt rund 5.000 Euro. Das sächsische Innenministerium erwägt ein Verbot der Laternen. Derzeit werde die Rechtslage geprüft, teilte Ministeriumssprecher Frank Wend mit. Gefährlicher Spaß
Die Himmelslaternen erfreuen sich deutschlandweit wachsender Beliebtheit. Die Lampions aus dünnem Reispapier von etwa einem Meter Durchmesser werden mit offenem Feuer beheizt und funktionieren nach dem Prinzip eines Heißluftballons. Rund 500 Meter steigen die Himmelslaternen hoch. Bis zum Verglühen legen die Papierlaternen mehrere Kilometer zurück. Stürzt die Laterne jedoch vorher ab, kann sie – wie in Chemnitz geschehen - Brände entfachen. Ein bundesweites Verbot der Himmelslaternen gibt es bislang nicht. Jedoch muss die Verwendung bei der Deutschen Flugsicherung angezeigt werden. Im Umkreis von Flughäfen sind die Laternen verboten. Die Behörde empfiehlt, Anträge mindestens acht Tage vor dem geplanten Aufstieg in den Nachthimmel abzugeben. Derzeit liege jedoch eine große Anzahl von Anträgen vor, so dass mit längeren Bearbeitungszeiten zu rechnen sei. In diesem Jahr seien bislang fast 10.000 Anträge bei der Flugsicherung eingegangen. Der Antragsteller erhält von der Deutschen Flugsicherung eine Stellungnahme. Zudem ist es ratsam, beim zuständigen Ordnungsamt einen Antrag zu stellen." Obwohl ein bundesweitweit einheitliches Verbot der Flugkörper nicht besteht, ist das Steigenlassen jedoch in einigen Bundesländern und Regionen entweder durch Rechtsvorschrift verboten oder aber anmelde- und genehmigungspflichtig. Hier unser derzeitiger Kenntnisstand: Baden-Württemberg: Bayern:
Der Gebrauch ist durch § 19 der Verordnung über die Verhütung von Bränden (VVB) untersagt. Ausnahmeregelungen werden laut Information des Innenministeriums grundsätzlich nicht erteilt. Hintergrund ist, dass die frei fliegenden, unbemannten Heißluftballone nicht kontrollierbare, bewegliche, offene Feuerstätten im Sinne der VVB sind. Berlin:
„In Berlin ist eine Genehmigung definitiv erforderlich', sagt Nicola Rothermel von der Senatsverwaltung für Inneres. Das Steigenlassen der Sky-Laternen wird in Berlin aber generell nicht erlaubt, weil Beeinträchtigungen im Luftverkehr und Waldbrandgefahr befürchtet würden." Niedersachsen:
Der Gebrauch ist seit dem 1. Mai 2009 untersagt. Nordrhein-Westfalen:
In den Regierungsbezirken Düsseldorf und Köln ist der Gebrauch der Laterne per Verordnung verboten. Mecklenburg-Vorpommern:
"Eine luftrechtliche Erlaubnis für den Aufstieg von Sky- oder Himmelslaternen wird nicht erteilt." Sachsen-Anhalt:
Gefahrenabwehrverordnung zur Verhütung von Bränden durch die Benutzung von Ballonen
Sachsen: Verbot wird erwägt, Rechtslage geprüft. NEU: Zwischenzeitlich verboten.
Darüber hinaus können die Laternen aufgrund der Steighöhe von bis zu 500 m auch zu Gefährdungen im Luftfahrtverkehr führen, weshalb des Weiteren eine Genehmigung der Deutschen Flugsicherung erforderlich ist. Generell muss durch einen formlosen Antrag an die Deutsche Flugsicherung eine Freigabe für den Aufstieg der Laterne(n) eingeholt werden. Doch auch wenn am betreffenden Ort ein Verbot nicht besteht und die Deutsche Flugsicherung eine Genehmigung erteilt hat – und dies ist besonders erheblich - befreit dies den Betreiber nicht von seiner Haftung. Sollte durch eine solche "Himmelslaterne" ein Schaden entstehen, so haftet derjenige, der sie gestartet hat oder starten ließ. Hier kann es schnell vom schönen Anblick zum Fiasko kommen – mit nicht einzuschätzenden Schadenersatzforderungen gegenüber dem Verursacher. Im Downloadbereich haben wir bezüglich der Haftungsfrage einen Aufsatz des Rechtsreferendars am Landgericht Stuttgart und Doktorand bei Prof. Dr. Schiemann an der Juristischen Fakultät der Eberhard-Karls-Universität Tübingen, Herrn Wolf-A. Wegener, veröffentlicht, der zum Nachdenken anregen sollte. Hier zum Download >> Was durch Verordnung oder Gesetz nicht verboten ist, sollte dennoch mit gesundem Menschenverstand nochmals überdacht werden. Nach Alledem muss von diesem zweifellos sehenswerten - aber gefährlichen - Spektakel dringend abgeraten werden. |



